Hof-Friiida e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1.1) Der Verein führt den Namen „Hof-Friiida“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(1.2) Der Verein hat seinen Sitz in 18211 Retschow, Doberaner Straße 29.
(1.3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(2.1) Der Verein mit Sitz in Retschow verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2.2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Naturschutz und Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Anregen kultureller Ereignisse, die Pflege und Erhaltung von Kunst und Kultur sowie die Konzipierung und Durchführung von Veranstaltungen, Workshops und Kursen in der Gemeinde Retschow.
(2.3) Der Verein sieht sich als Schnittstelle zur Förderung von Vorhaben auf dem Gebiet der Kunst, Kultur und Naturschutz und Landschaftspflege und möchte den Austausch, die Zusammenarbeit, die Partnerschaft und Kooperation mit anderen staatlichen und privaten Trägern, Vereinen, Verbänden, Initiativen, Bildungseinrichtungen und freien Kunst- und Kulturschaffenden unterstützen.
(2.4) Der Verein fördert die kulturelle und künstlerische Bildung und Entwicklung kreativer Potentiale.
(2.5) Der Verein versteht sich ebenfalls als Plattform, um Projekte zu vernetzen, zu beraten, durchzuführen und in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.
(2.6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2.7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2.8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(3.1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll Geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu unterstützen.
(3.2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(3.3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3.4) Der Verein kann Ehrenmitglieder und sachkundige, aktive Bürger ernennen. Diese können nicht dem Vorstand angehören.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(4.1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(4.2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann zu jederzeit erfolgen.
(4.3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(5.1) Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung eines Beitrags nicht verpflichtet.
(5.2) Die Mittel für den Vereinszweck sollen durch Zuwendungen, Spenden und freiwillige Beiträge aufgebracht werden.
(5.3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Der Beirat
(6.1) Dem Beirat sollen fachlich qualifizierte Personen angehören, die bei allen wesentlichen Aufgaben des Vereins beratend mitwirken. Im Beirat sollten Institutionen des kulturellen und des gesellschaftlichen Lebens vertreten sein sowie sachkundige und aktive Bürger.
(6.2) Die Anzahl der Mitglieder des Beirats soll im Verhältnis zu den Aufgaben stehen. (6.3) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen.
(6.4) Die Mitglieder des Beirats werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen. Sie haben Rederecht.
(6.5) Aufgaben und Arbeitsweise des Beirats können in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(8.1) Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schriftführer.
(8.2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
(8.3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den/die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Der/die Vorsitzende darf im Geschäftsverkehr die Bezeichnung „amtierender Vorsitzender“ führen.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(9.1) Der Vorsitzende des Vereins soll vornehmlich den Verein in der Öffentlichkeit repräsentieren und mit seiner Person für den Verein werben.
(9.2) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Vergütungen an den Vorstand und die Mitglieder
(10.1) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(10.2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
(10.3.) Der sich aus § 27 (3) BGB abgeleitete Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit bezieht sich nur auf die originären Vorstandstätigkeiten. Vergütungen für Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit stehen, sind demgegenüber auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung zulässig.
(10.4) Mitglieder und Vorstandsvorsitzende können Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß §3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(11.1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(11.2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Der Protokollführer ist vor Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter zu bestimmen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) die Bildung des Vorstands durch eine Vorstandswahl in schriftlicher Form (Stimmzettel) mit dem Hinweis, dass jedes Amt nur einmal besetzt werden kann, b) die Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers - dies ist in einer konstituierenden Sitzung möglich, c) die Ernennung von Personen in den Beirat d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(13.1) Einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, auch per E-Mail oder fernmündlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(13.2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(13.3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(14.1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Sollte auch dieser verhindert sein, wird ein neuer Zeitpunkt für die Mitgliederversammlung gefunden.
(14.2) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(14.3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(14.4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§15AuflösungdesVereins,BeendigungausanderenGründen,Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(15.1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(15.2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Retschow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(15.3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Retschow, März 2022
Vorstand - Friederike Bruhn
stellvertretender Vorstand - Veikko Bruhn
Vereinsregister/ Registerblatt VR 10761